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Gebührensatzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Glückstadt

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), in der zur Zeit geltenden Fassung, und § 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holsten (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, 2004 S. 140) - alle in der jeweils geltenden Fassung - und Beschlussfassung durch die Stadtvertretung vom 18.06.2003, Beschlussfassung durch die Stadtvertretung über die 1. Nachtragssatzung vom 10.02.2005, über die 2. Nachtragssatzung vom 20.09.2007 sowie über die 3. Nachtragssatzung vom 25.06.2009, über die 4. Nachtragssatzung vom 03.06.2010, über die 5. Nachtragssatzung vom 15.11.2012 sowie über 6. Nachtragssatzung vom 16.12.2013 wird folgende Gebührensatzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Glückstadt (Sondernutzungsgebührensatzung) erlassen:

§ 1 Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Für die Sondernutzung an öffentlichen Straßen im Sinne des § 1 der Satzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Glückstadt werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht

a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,

b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn des Gebrauchs der öffentlichen Straße.

(3) Die Gebühr wird mit der Bekanntgabe der erstmaligen Festsetzung oder nach Verlängerung mit der entsprechenden Festsetzung, sonst mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung fällig und wie folgt erhoben:

a) bei auf Zeit erlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,

b) bei unerlaubten Sondernutzungen für deren Dauer,

c) bei langfristig auf Widerruf erlaubten Sondernutzungen für das laufende Kalenderjahr.

(4) Die Gebühr wird mit Erteilung der Erlaubnis, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erlaubniserteilung, bei Baustellen mit deren Abschluss, fällig. Bei unbefugter Sondernutzung wird die Gebühr mit Zugang der Zahlungsaufforderung bei der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner sofort fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die Gebühren zu Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres fällig.

(5) Wird eine Sondernutzung für einen Zeitpunkt beantragt, der mehr als 6 Monate in der Zukunft liegt, wird die Gebühr spätestens 14 Tage vor dem beantragten Sondernutzungstermin fällig.

(6) Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die Gebühren zu Beginn des jeweiligen Rechnungsjahres durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie wird in vierteljährlichen Raten jeweils zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. des Jahres fällig. Im Einzelfall können durch den Gebührenbescheid abweichende Fälligkeitstermine bestimmt werden. Die vierteljährlichen Raten sind spätestens bis zum jeweils festgesetzten Fälligkeitstermin an die Stadtkasse Glückstadt zu überweisen. Der Tag der Gutschrift gilt als Einzahlungsdatum.

(7) Eine evtl. Sicherheitsleistung ist bei der Erlaubniserteilung zu entrichten.

(8) Bei Ablehnung eines Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis zur Sondernutzung, für die bei Erteilung Gebühren berechnet worden wären, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe der Gebühr gem. Anlage zu § 4 dieser Satzung erhoben.

(9) Wird nach Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und vor Eintritt der Fälligkeit der festgesetzten Gebühren die beantragte Nutzung aufgegeben, so wird eine Verwaltungsgebühr auf Grundlage der §§ 4 und 5 der Satzung der Stadt Glückstadt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren erhoben.

(10) Bei Zahlungsverzug ist die Stadt Glückstadt berechtigt, eine erteilte Sondernutzungsgenehmigung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen.

(11) Die Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldforderung, die bei Zahlungsverzug im Verwaltungswege beigetrieben wird.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Entrichtung der Gebühr sind verpflichtet:

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,

b) die oder der Erlaubnisnehmende oder Nutznießende oder deren bzw. dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger,

c) wer eine Sondernutzung im eigenen Namen ausübt oder in ihrem oder seinem Namen oder Interesse ausüben lässt,

d) wer ohne die erforderliche Erlaubnis die in § 1 der Satzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Glückstadt genannten öffentlichen Straßen zu Sondernutzungen gebraucht.

(2) Ist eine andere Person Eigentümerin oder Eigentümer der Einrichtung oder Anlage, die der Ausübung einer Sondernutzung dient, so haftet sie oder er neben der Benutzerin oder dem Benutzer für die Gebühr.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

§ 3 Gebührenfreiheit

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

a) Sondernutzungen nach § 7 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung der öffentlichen Straßen in der Stadt Glückstadt,

b) Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,

c) Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149) sowie Wählergruppen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), beide in der jeweils geltenden Fassung, für die Werbung durch Großtafeln, Stellschilder, Stehpulte sowie Informationsstände 6 Wochen vor Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen, sowie für das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften politischen Inhalts. Entsprechendes gilt für politisch orientierte Veranstaltungen, Kandidaturen und Einzelbewerbungen aus Anlass von Bürgermeisterwahlen, Volks- und Bürgerbegehren sowie -entscheiden und für kulturelle, kirchliche und sportliche Veranstaltungen, sowie für Veranstaltungen, die der Verkehrserziehung und Verkehrsübung dienen. Sofern gewerbliche Zwecke verfolgt werden, findet diese Regelung keine Anwendung,

d) Blumenkübel, Fahrradständer, Dekorationsgegenstände – soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen oder sonst wie gewerblich genutzte Anlagen handelt -, Behälter für die Abfallbeseitigung und –verwertung (Müllgefäße, Altglas- und Altpapier-, Altkleidercontainer u.ä.),

e) das Aufstellen von Denkmälern, Plastiken oder anderen Kunstgegenständen,

f) die Ausführung von Arbeiten durch oder für den Träger der Wegebaulast und im Zuge der Verkehrssicherung sowie von Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen,

g) Sondernutzungen von städtischen Ämtern und Betrieben,

h) Briefkästen der Deutschen Bundespost, Polizeimelder, Feuermelder, Anlagen des örtlichen Alarmdienstes, Fahrscheinautomaten und Fahrplantafeln für den Betrieb von Eisenbahnen oder Omnibuslinien sowie von Autorufsäulen,

i) Vereinigungen alter und besonderer Fahrzeuge (Oldtimer), die die Marktplatzinnenfläche zum Abstellen ihrer alten und besonderen Fahrzeuge nutzen. Eine Vereinigung ist hier ab 10 Fahrzeugen en bloc anzunehmen.

(2) Im übrigen kann eine Befreiung oder Ermäßigung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen Zwecke dient.

(3) Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis in den Fällen des Absatzes 1 werden keine Verwaltungsgebühren erhoben.

§ 4 Gebührenbemessung

(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind

a) die Art und das Ausmaß der Einwirkung auf den Gemeingebrauch (zu berücksichtigen sind insbesondere die örtliche Lage der benutzten Straße, die Zeitdauer und der Umfang der Sondernutzung) sowie

b) der wirtschaftliche Vorteil aus der Sondernutzung.

(2) Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung . Im Zusammenhang mit der Gebührenschuld entstehende Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten.

(3) Bei der Berechnung der Gebührenhöhe ist der für die Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners jeweils günstigste Satz anzuwenden, soweit entsprechende Sätze in der Anlage vorgesehen sind.

(4) Auf- und Abbauzeiten sind ebenfalls gebührenpflichtig, soweit sie eine Sondernutzung und damit Bestandteil der Erlaubnis sind.

§ 5 Gebührenberechnung

(1) Die Sondernutzungsgebühr wird nach Quadratmetern sowie nach der Anzahl der hinter einem Verkaufsstand abgestellten Fahrzeuge bzw. nach der Anzahl der Fahrzeuge/Anhänger/Wohnwagen auf extra zugewiesenen Stellflächen berechnet.

(2) Gemessen wird in allen Fällen die überdachte bzw. tatsächlich genutzte Grundfläche.

(3) Für die Sondernutzungsgebühren – ohne Strom- und Wasserkosten – gelten im übrigen die in der Anlage zu dieser Satzung festgelegten Maßstäbe.

(4) Bei Sondernutzungen, für die Gebühren nach Jahren bemessen werden und die im Laufe eines Jahres beginnen oder enden, wird für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr erhoben. Ist eine Gebühr nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessen, wird die hierfür angesetzte volle Gebühr auch dann erhoben, wenn die Sondernutzung nur während eines Teils des jeweiligen Zeitraumes ausgeübt wird.

(5) Angefangene Tage werden als ein Tag berechnet.

(6) Bei nach Quadratmetern zu berechnende Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(7) Als besonderer Teil der Sondernutzungsgebühren werden außerdem von den Strom- und den Wasserabnehmerinnen oder Wasserabnehmern jeweils ein Pauschbetrag erhoben. Bei Benutzung von Flächen der Stadt Glückstadt durch abgestellte Fahrzeuge/Anhänger/Wohnwagen i.S. dieser Satzung wird der Strom durch Ablesen des Stromzählers nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet. Der zu erstattende Strompreis setzt sich zusammen aus dem Arbeits- und Leistungspreis (Miete Stromkästen, Stromverbrauch einschl. Ökosteuer). Bei Benutzung von Flächen der Stadt Glückstadt durch abgestellte Fahrzeuge/Anhänger/Wohnwagen i.S. dieser Satzung wird das Wasser nach Ablesen der Wasseruhr nach tatsächlicher Verbrauchsmenge abgerechnet. Der zu erstattende Wasserpreis setzt sich zusammen aus dem Arbeitspreis sowie Wasserverbrauchskosten.

§ 6 Gebührenerstattung

(1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis oder Genehmigung aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2) Widerruft die Stadt Glückstadt die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag die im voraus entrichteten Gebühren anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Für Sondernutzungsrechte, die beim Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften von Beginn des nächsten Quartals an.

§ 8 Verwaltungsgebühren

Die Vorschriften über die Erhebung von Verwaltungsgebühren, ausgenommen die Bestimmungen über die Gebührenfreiheit, sind auf die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen anzuwenden.

§ 9 Rechtsmittel

Gegen die Heranziehung zu den Gebühren und Auslagen nach dieser Satzung können die Rechtsbehelfe und –mittel nach den Vorschriften über die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingelegt werden.

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren nach dieser Satzung ist die Erhebung und Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 13 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – zulässig. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zu den sich aus dieser Satzung ergebenden Zwecken weiterverarbeitet werden.

(2) Die Stadt Glückstadt ist befugt, auf der Grundlage von nach Angaben der Gebührenpflichtigen ermittelten Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Soweit Ansprüche vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, gelten die dafür maßgeblichen Regelungen.

Die Gebührenpflichtigen werden durch diese Satzung nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Satzung.

Glückstadt, den 18.12.2013
Stadt Glückstadt
Der Bürgermeister
Gerhard Blasberg

18.12.2013